S. die Ausführungen zu den 
								sinngemäß anzuwendenden 
								Bestimmungen des § 39 über die 
								Anwesenheitspflicht der Mitglieder 
								des Gemeinderats. 
						
					 
					Anwesenheitspflicht 
						Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dies dem Obmann unter Angabe des Grunds bekanntzugeben. 
					 
					
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